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Wo wird Luftqualität gemessen – Auswahl von Messstandorten zur Überwachung der Luftqualität und Standortkriterien nach der 39. BImSchV

Grundlage für die Bestimmung von Standorten für Messinstrumente zur Erfassung von urbaner Luftqualität ist in Deutschland die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV). Es handelt sich um Bundesrecht auf Grundlage der europäischen Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.

Die aktuell geltenden Verordnungen sind auf der Prämisse entwickelt worden, dass einzelne, sehr teure Messstationen ein repräsentatives Bild der Luftqualität erfassen müssen. Da führende internationale Umweltbehörden auch bereits den Einsatz von kostengünstigen Luftqualitätssensoren zur Erfassung der Luftqualität befürworten, ist eine baldige Überarbeitung zu erwarten.

Dennoch sind in der Verordnung wichtige Einflussfaktoren an die Repräsentativität einer Luftqualitätsmessung genannt, die auch beim Einsatz von Sensorik Anwendung finden sollten:

  • Repräsentativität: Grundsätzlich sind Standorte von Messeinrichtungen so zu wählen, dass sie für eine größere Stadtfläche – und damit für eine größere Bevölkerungsexposition – repräsentativ sind.
  • Luftstromführung: Der Luftstrom um die Messvorrichtung darf nicht beeinträchtigt sein (die Verordnung schreibt hierfür einen freien Umkreis von 270° vor). Ein entsprechender Abstand zu nahegelegenen Gebäuden, Bäumen und anderen Hindernissen von mindestens 0,5 Metern muss existieren.
  • Messhöhe: Die tatsächlich gemessene Luft muss auf einer Höhe von 1,5 Metern (die repräsentativste Atemzone unter Einbeziehung alle Bevölkerungsgruppen) bis maximal 4 Metern zur Messung entnommen werden. In Ausnahmefällen können Luftqualitätswerte auf einer Höhe von bis zu 8 Metern erfasst werden.
  • Störfreiheit: Die Messung darf nicht in direkter Nähe von Emissionsquellen erfolgen, um die Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
  • Abluftleitung: Ein Wiedereintritt der Abluft zur erneuten Messung ist zu vermeiden.
  • Verkehrsbezogene Messungen: Hier muss ein Abstand von mindestens 25 Metern vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen existieren. Die Messstation darf höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein.
  • Weitere Faktoren, die ebenfalls Berücksichtigung finden können: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung (und Datenverbindung), Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.

Arten von Messstandorten

Die 39. BImSchV hat zum Ziel, sowohl Schadstoffhöchstwerte, als auch die durchschnittliche städtische Luftqualität zu bestimmen. Hierzu müssen Luftqualitätsdaten zum einen an Standorten erfasst werden, an denen die höchsten Schadstoffkonzentrationen zu erwarten sind. Zum anderen ist mit weiteren Standorten ein repräsentatives Bild der durchschnittlichen Schadstoffkonzentration innerhalb des Betrachtungsgebiets zu erstellen.

Sonstige Kriterien

Die Sensorik benötigt eine konstante Stromversorgung. Hierfür sollte darauf geachtet werden, dass entweder im Außenbereich eine geeignete Spannungsquelle eingerichtet werden kann, oder dass eine innenliegende Stromquelle beispielsweise mit einem durch ein Fenster gelegtes Flachkabel verwendet werden kann.
Zudem muss die unterbrechungsfreie Übertragung der Luftqualitäts-Messdaten sichergestellt werden. Je nach Übertragungstechnologie kann auch das Einfluss auf die Standortwahl haben (z.B. Mobilfunk-Signalstärke oder Sichtbarkeit eines LoRa-Gateways).

Gerne besprechen wir mit Ihnen die konkrete Standortauswahl in Ihrer Kommune, um ein repräsentatives Bild der Luftqualität im urbanen Raum zu erzielen. Kontaktieren Sie uns hier.